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Kategorie: Datenschutz

Änderung des Impressums und der Datenschutzerklärung auf Websites

Grundsätzlich sind alle Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Website Informationen über ihr Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung ergab sich bisher aus § 5 Telemediengesetz (TMG). 

Seit dem 14.05.2024 ist das TMG außer Kraft gesetzt und wurde durch das Digitale Dienste Gesetz (DDG) ersetzt. Geblieben ist die Pflicht, Angaben zum Unternehmen zu machen, das Dienste im Internet anbietet. 

Allerdings sollte im Impressum der Verweis auf § 5 TMG entfernt werden. Hier kann nun entweder auf § 5 DDG verwiesen werden, welcher jetzt die Informationspflichten im Internet regelt. Alternativ kann der Verweis auf eine gesetzliche Norm komplett gelöscht werden, da die Angabe der Rechtsgrundlage für die Informationspflicht an keiner Stelle vorgeschrieben ist.

Soweit im Impressum der Begriff „Telemedien“ verwendet wird, sollte dieser aufgrund der Gesetzesänderung durch den Begriff „digitale Dienste“ ersetzt werden. Im Übrigen sind inhaltlich nach wie vor die gleichen Informationen wie bisher erforderlich.

Des Weiteren wurde das Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung des Gesetzesnamens, ohne inhaltliche Änderungen im Gesetz selbst. Dennoch sollten alle Datenschutzerklärungen, die einen Hinweis auf das TTDSG enthalten, durch den Hinweis auf das TDDDG ersetzt werden. 
Wenn Sie also in Ihren Datenschutzerklärungen an Mitarbeiter, Kunden oder auch Webseitenbesucher (Cookie-Banner) auf das TTDSG verweisen, sollten Sie den Gesetzestitel an den aktuellen Gesetzestitel anpassen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Impressum, der Impressumspflicht und den Pflichtangaben nach § 5 DDG oder zu Ihren Datenschutzerklärungen? Sprechen Sie uns gerne an.