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Kategorie: Datenschutz

Problem Kundengewinnung durch Direktwerbung

Es könnte so einfach sein für Unternehmen, neue Kunden zu generieren. Gelbe Seiten oder Google durchforsten und den passenden Kundenstamm für die neue Dienstleistung oder das eigens entwickelte Produkt erstellen. Was sollte jetzt noch einer Kontaktaufnahme im Wege stehen? Eine E-Mail verfassen, schnell mal zum Telefonhörer greifen oder per Post das neue Produkt bewerben und an den erstellten zukünftigen Kundenstamm versenden.

Der Kunde freut sich über das Angebot, da er auf diese lang erwünschte Dienstleistung nicht verzichten möchte und der Anbieter ist glücklich über die neue Kundenbeziehung. Der Grundstein einer langjährigen Verbindung ist gelegt! Ende gut, alles gut? Mitnichten!

Was auf den ersten Blick so unkompliziert und einfach mit Happy End erscheint, ist auf den zweiten Blick unter Umständen illegal. Daher wollen wir den Prozess der Direktwerbung mit Blick auf geltende Regelungen im Folgenden genauer unter die Lupe nehmen.

Einwilligungsgebot und Koppelungsverbot

Da belästigende Werbung gemäß § 7 UWG verboten ist, muss bei einer Kontaktaufnahme zu zukünftigen Kunden, sei es per E-Mail, Post oder Telefon etc., zuvor stets eine Einwilligung eingeholt werden. Hierbei ist es nicht ausschlaggebend, ob Endverbraucher oder sonstige Marktteilnehmer (z.B. im B2B-Bereich) kontaktiert werden.

Dabei darf die Einwilligung nicht an die Vertragsvereinbarung gekoppelt werden gemäß Art. 7 Abs. 4 DSGVO aufgrund des Erfordernisses der Freiwilligkeit der abgegebenen Einwilligung. Eine Einwilligung, die den Abschluss des eigentlichen Vertrags bedingt, wäre somit unwirksam. Eine rechtmäßig erteilte Einwilligung ist zu dokumentieren und für fünf Jahre nachweisbar aufzubewahren gemäß § 7a UWG. Zudem muss gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form hingewiesen werden.

Ausnahmen vom Einwilligungsgebot

Ausnahmen vom Einwilligungsgebot gibt es in der Regel dann, wenn es sich bei den zu bewerbenden Kunden um Bestandskunden oder um ehemalige Kunden handelt.

Eine explizite Einwilligung ist somit entbehrlich, wenn in Rahmen der bisherigen Kundenbeziehung ähnliche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Es wird hier auf die Interessensabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO abgestellt. Eine Ausnahmeregelung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG für E-Mail-Werbung gilt zudem dann, wenn „ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat“, der Kunde ausführlich informiert wurde und jederzeit sein Widerspruchsrecht durchsetzen kann gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG.

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